Neue Google-Ads-Richtlinie ab Oktober 2026: Unternehmensname darf von der Zieldomain abweichen

AllgemeinGoogle AdsNewsletter 04. Oktober 2026

Neue Google-Ads-Richtlinie ab Oktober 2026: Unternehmensname darf von der Zieldomain abweichen

Von Felix Wenzel, Geschäftsführer der AdPoint GmbH

Google lockert ab Oktober 2026 eine Regel, die insbesondere Unternehmen mit mehreren Marken, unterschiedlichen Domains oder komplexeren Unternehmensstrukturen in der Vergangenheit regelmäßig vor Probleme gestellt hat.

Bislang war Google bei der Verwendung von Unternehmensnamen in Anzeigen ausgesprochen streng.

Der in Google Ads verwendete Unternehmensname musste in vielen Fällen sehr eng mit der Domain oder dem im Rahmen der Werbetreibendenüberprüfung bestätigten Unternehmensnamen übereinstimmen.

Ab 19. Oktober 2026 wird diese Regel unter bestimmten Voraussetzungen erweitert.

Google hat die Richtlinienänderung zum 1. Oktober 2026 offiziell angekündigt.

Was ändert sich?

Künftig darf der in einer Anzeige verwendete Unternehmensname in bestimmten Fällen von der Zieldomain abweichen.

Dafür müssen jedoch mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.

Google nennt insbesondere drei Bedingungen:

Der Unternehmensname muss den anerkannten Namen beziehungsweise die Marke des Werbetreibenden korrekt wiedergeben.

Zwischen dem Werbetreibenden und dem Domaininhaber muss eine bestätigte direkte Beziehung bestehen.

Und die Produkte oder Dienstleistungen des Werbetreibenden müssen unmittelbar über die betreffende Zieldomain angeboten werden.

Damit schafft Google erstmals ausdrücklich mehr Spielraum für Konstellationen, bei denen Marke, Unternehmensname und Domain nicht identisch sind.

Warum ist diese Änderung wichtig?

In der Praxis gibt es unzählige Unternehmen, bei denen diese drei Elemente auseinanderfallen.

Ein vereinfachtes Beispiel:

Die Firma heißt:

Muster Digital GmbH

Die Marke lautet:

SuperAds

und die Website wird unter:

performance-marketing.de

betrieben.

Genau solche Konstellationen konnten bei Google Ads bislang immer wieder zu Schwierigkeiten führen.

Die bisherige Dokumentation verlangt grundsätzlich eine sehr enge Übereinstimmung zwischen Unternehmensname, Domain oder dem im Rahmen der Werbetreibendenüberprüfung hinterlegten Namen.

Die neue Regel berücksichtigt stärker, dass reale Unternehmens- und Markenstrukturen häufig komplexer sind.

 

Besonders interessant für Unternehmen mit mehreren Marken

Die Änderung dürfte beispielsweise für Unternehmensgruppen interessant sein, die:

  • mehrere Marken betreiben,
  • mehrere Domains verwenden,
  • unterschiedliche Geschäftsbereiche besitzen,
  • Marken unter einer gemeinsamen Gesellschaft führen,
  • spezielle Landingpages oder Portale betreiben.

Gerade im Performance Marketing sehen wir solche Konstruktionen regelmäßig.

Eine Gesellschaft betreibt beispielsweise mehrere Marken oder Portale, die jeweils unter einer eigenen Domain auftreten.

Bislang konnte es schwierig sein, den tatsächlich beim Kunden bekannten Markennamen sauber innerhalb der Google-Anzeige darzustellen.

Die neue Richtlinie könnte hier mehr Flexibilität schaffen.

Google öffnet die Regel aber nicht für jeden

Ein sehr wichtiger Punkt wird in Googles Mitteilung ausdrücklich hervorgehoben.

Die Lockerung gilt nicht für:

  • Drittanbieter-Reseller,
  • unabhängige Buchungsvermittler,
  • Affiliate-Unternehmen,
  • Zweitanbieter.

Diese Unternehmen dürfen nicht einfach den eigenständigen Markennamen eines Herstellers oder Anbieters als eigenen Unternehmensnamen verwenden.

Ein Händler, der Produkte einer bekannten Marke verkauft, darf also nicht allein aufgrund des Verkaufs dieser Produkte so auftreten, als sei er selbst diese Marke.

Google möchte damit verhindern, dass Nutzer über die tatsächliche Identität des Werbetreibenden getäuscht werden.

Ein Beispiel

Angenommen, ein unabhängiger Reisevermittler verkauft Hotelzimmer eines bekannten Hotelkonzerns.

Nur weil dieser Vermittler Zimmer dieser Marke anbietet, darf er den Namen des Hotels nicht automatisch als eigenen Unternehmensnamen in Google Ads verwenden.

Anders könnte es aussehen, wenn die betreffende Marke selbst wirbt, die Domain einem verbundenen Unternehmen gehört und die direkte Beziehung zwischen beiden verifiziert werden kann.

Genau diese Differenzierung versucht Google mit der neuen Regel deutlicher abzubilden.

Warum führt Google diese Änderung vermutlich ein?

Google selbst begründet die Richtlinienänderung primär mit den Anforderungen an Unternehmensnamen.

Aus Agentursicht sehen wir allerdings einen größeren Zusammenhang.

Google versucht seit einigen Jahren, den tatsächlichen Werbetreibenden hinter einer Anzeige immer transparenter zu machen.

Parallel dazu wurden unter anderem:

  • die Advertiser Verification,
  • Unternehmensnamen,
  • Firmenlogos,
  • Markeninformationen

stärker in die Anzeigen integriert.

Das Ziel ist nachvollziehbar:

Ein Nutzer soll besser erkennen können, wer tatsächlich hinter einer Anzeige steht.

Gleichzeitig musste Google feststellen, dass juristischer Unternehmensname, Marke und Domain in der Unternehmensrealität eben nicht immer identisch sind.

Die neue Regel versucht offenbar, zwischen diesen beiden Anforderungen einen besseren Ausgleich zu schaffen.

Was Werbetreibende jetzt überprüfen sollten

Unternehmen sollten die Änderung zum Anlass nehmen, die eigene Google-Ads-Struktur zu überprüfen.

Besonders relevant sind folgende Fragen:

  • Welcher Unternehmensname ist bei Google als Werbetreibender verifiziert?
  • Welcher Markenname wird gegenüber Kunden verwendet?
  • Wem gehört die verwendete Domain?
  • Ist die Verbindung zwischen Unternehmen, Marke und Domain eindeutig dokumentierbar?
  • Werden die beworbenen Leistungen tatsächlich unmittelbar auf der Zieldomain angeboten?

Wer hier eine klare Struktur besitzt, dürfte von der neuen Regel profitieren.

Keine Einladung zu kreativen Firmennamen

Die Änderung bedeutet ausdrücklich nicht, dass Werbetreibende künftig beliebige Unternehmensnamen einsetzen dürfen.

Google untersagt weiterhin beispielsweise generische oder werbliche Bezeichnungen, die keinen tatsächlichen Unternehmens- oder Markenbezug besitzen.

Bezeichnungen wie „Günstigster Anbieter Deutschlands“ wären deshalb nicht plötzlich als Unternehmensname zulässig.

Auch allgemeine beziehungsweise rein ortsbezogene Bezeichnungen können weiterhin gegen Googles Anforderungen verstoßen.

Fazit der AdPoint GmbH

Wir begrüßen die Änderung grundsätzlich.

Die bisherige starre Verknüpfung zwischen Domain, juristischem Unternehmensnamen und Google-Ads-Unternehmensname entsprach nicht immer der Realität moderner Unternehmen.

Gerade Unternehmensgruppen und Firmen mit mehreren Marken können von der neuen Regel profitieren.

Die größere Flexibilität bedeutet allerdings nicht weniger Prüfungen.

Im Gegenteil:

Google möchte offenbar mehr Flexibilität bei gleichzeitig eindeutig verifizierbarer Identität.

Unternehmen sollten deshalb ihre Marken-, Domain- und Werbetreibendenstruktur sauber dokumentieren.

Felix Wenzel
Geschäftsführer
AdPoint GmbH


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